Dolaro Bau GmbH — Bleichstraße 27, 66111 Saarbrücken — Geschäftsführer: Dominik La Roche — Handelsregister: Amtsgericht Zweibrücken, HRB 33066 — USt-IdNr.: DE364850820 — Tel.: +49 151 20075537 — E-Mail: info@dolaro-bau.de
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Dolaro Bau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich des Glasfaser- und FTTH-Tiefbaus gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“). (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. (3) Soweit die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbaren, gehen deren Regelungen diesen AGB vor. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). (4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. (5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(1) Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind Bauleistungen im Bereich des Glasfaser- und FTTH-Tiefbaus, insbesondere: a) NE3-Turnkey-Projekte (Planung, Tiefbau, Kabelverlegung, Montage und Inbetriebnahme auf Netzebene 3), b) NE4-Hausanschlüsse (Herstellung der Verbindung vom Netzverteilpunkt bis zum Gebäude des Endkunden), c) Digitale Terminierung (Koordination und Abstimmung von Bau- und Montageterminen mit Endkunden), d) Nachverdichtung bestehender Glasfasernetze, e) sonstige Tiefbau- und Montagearbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau von Glasfaserinfrastruktur. (2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und dem unterzeichneten Vertrag. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. (2) Die Bestellung oder Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (4) Alle Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zur Verfügung stellt, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (5) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Ausführung der Änderung erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung des Nachtrags.
(1) Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. (2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene. (4) Änderungen der Leistung, die zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind und die den Auftraggeber nicht unangemessen belasten, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung vornehmen. (5) Bei Abweichungen zwischen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und den vertraglich zugrunde gelegten Verhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten als Nachtrag geltend zu machen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere: a) vollständige und aktuelle Bestandspläne, Leitungsauskünfte und Netzpläne, b) Genehmigungen und Gestattungen für die Nutzung öffentlicher und privater Flächen, c) Angaben zu bestehenden Leitungen, Kabeln und sonstigen Einbauten im Baubereich, d) Ansprechpartner und Kontaktdaten der Endkunden bei NE4-Hausanschlüssen und Terminierungsleistungen, e) technische Spezifikationen und Materialvorgaben. (2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Baustelle zugänglich ist und alle Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt sind. (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. (4) Erkennt der Auftraggeber, dass eine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden kann, hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. (5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf die Leistungen einzustellen und Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. (2) Verbindliche Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, erfüllt sind. (3) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (behördliche Auflagen, Witterungsbedingungen, Lieferengpässe, unvorhergesehene Bodenverhältnisse, Streik), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. (4) Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlichen Leistungsfrist in Verzug, hat der Auftraggeber ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. (5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten oder bei wesentlichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäße Teilleistungen gemäß § 632a BGB zu verlangen. (4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. (5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. (6) Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Gegenanprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. (7) Wird die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
(1) Nach Fertigstellung der Leistung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auf. Die Abnahme hat innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung zu erfolgen. (2) Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Begehung und wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. (3) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken. (4) Erfolgt die Abnahme nicht fristgemäß und legt der Auftraggeber keine wesentlichen Mängel schriftlich dar, gilt die Leistung als abgenommen. (5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt und nicht innerhalb von 6 Werktagen wesentliche Mängel schriftlich rügt. (6) Für Teilleistungen kann eine Teilabnahme vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jahre ab Abnahme. Bei Nachbesserungen beginnt die Frist für den nachgebesserten Teil neu. (3) Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel, die bei der Abnahme nicht gerügt wurden, gelten als genehmigt. (4) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. (5) Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. (6) Keine Gewährleistung besteht bei Mängeln durch fehlerhafte Vorgaben des Auftraggebers, unsachgemäße Nutzung, natürlichen Verschleiß oder abweichende Bodenverhältnisse. (7) Hat der Auftragnehmer auf Bedenken hingewiesen (Bedenkenanzeige gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B), haftet er nicht für daraus resultierende Mängel.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). (3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal 1.000.000 EUR je Schadensfall. (4) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen oder übernommener Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (6) Der Auftraggeber hat Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. (2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, Sanktionen, Streik und Aussperrung, weiträumige Stromausfälle, Unterbrechung der Lieferketten bei Baumaterialien sowie außergewöhnliche Witterungsbedingungen. (3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt der höheren Gewalt zu informieren. (4) Für die Dauer der höheren Gewalt ruhen die betroffenen vertraglichen Pflichten. (5) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
(1) Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer der Vertragsbeziehung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. (2) Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer den Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung nach. (3) Soweit im Einzelvertrag besondere Versicherungserfordernisse vereinbart werden, sind diese vom Auftragnehmer einzuhalten. Mehrkosten für über den üblichen Umfang hinausgehende Versicherungsanforderungen trägt der Auftraggeber.
(1) Eine ordentliche Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: a) die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung nicht erfüllt, b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, c) die andere Partei die eidesstattliche Versicherung abgibt, d) der Auftraggeber mit mehr als zwei Abschlagsrechnungen in Verzug gerät. (3) Bei Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Bei freier Kündigung (§ 648 BGB) steht ihm die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die ersparten Aufwendungen werden mit 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung vermutet. (4) Nach Kündigung hat der Auftragnehmer die Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen.
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die DSGVO und das BDSG. (2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauscht werden, werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeitet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. (3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten weisungsgebunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Nachunternehmer auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (5) Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen (technische Daten, Geschäftsgeheimnisse, Netzpläne, Kalkulationen, Kundendaten) streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. (2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: a) bereits öffentlich bekannt waren, b) der empfangenden Partei bereits vorher bekannt waren, c) von einem berechtigten Dritten ohne Beschränkung erhalten wurden, d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus für die Dauer von 3 Jahren fort.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Saarbrücken, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form (§ 126a BGB) genügt der Schriftform, soweit gesetzlich zulässig. (4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit angemessener Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht. (6) Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Bauausführung, hilfsweise der Sitz des Auftragnehmers in 66111 Saarbrücken.